Förderverein Freundeskreis Wachtelburg e.V.

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Freundeskreis Wachtelburg“ mit dem Zusatz „e.V“ (eingetragener Verein).
Der Verein hat seinen Sitz in Werder/ Havel und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam
eingetragen werden.

§ 2

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke (sozial-karitativ, kirchlich-seelsorgerlich) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, indem er die Sanierung und Nutzung der Wachtelburg als christliche Begegnungsstätte der Siebenten-Tags-Adventisten für alle Altersgruppen und Bevölkerungsschichten betreibt.

Der Satzungszweck wird wie folgt verwirklicht:

1. Tagungsstätte der Siebenten-Tags-Adventisten in den Ländern Berlin u. Brandenburg

2. Kirchliche Versammlungsstätte der Ortsgemeinde der STA

3. Maßnahmen der freien Jugendarbeit

4. Erholungsmaßnahmen für Mütter, Jugendliche u. Kinder aus sozialschwachen Familien aus dem In- und Ausland.

5. Bereitstellung von Urlaubs- und Übernachtungsmöglichkeiten unter sozialen Aspekten.

6. Kinder- und Jugendfreizeiten (auch Pfadfinder), Veranstaltungen sonstiger Gruppen

7. Förderung von Maßnahmen zur gesunden Lebensweise zum Beispiel: Ernährung (Seminare und Schulungen), Aufklärung über Suchtgefahren (Drogen, Alkohol, Nikotin)

8. Zusammenarbeit mit Vereinen und städtischen bzw. staatlichen Einrichtungen ähnlicher Zielsetzung.

9. Sanierung und Entwicklung der Wachtelburg

Die soziale und karitative Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf hilfsbedürftige Menschen ohne Unterschied von Nationalität, Konfession und Weltanschauung. Sie beruht auf dem Prinzip christlicher Nächstenliebe und dem Grundgesetz.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Finanzmittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Erstattung für Aufwendungen ist möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Finanzierung

Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus:

1. Mitgliedsbeiträgen
2. Spenden
3. öffentlichen Mittel (bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit)
4. sonstigen finanzielle Zuwendungen
5. Sachspenden
6. unentgeltlichen Arbeits- und Hilfeleistungen

§ 5

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 6

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, sowie Vereinigungen sonstiger Art des öffentlichen und bürgerlichen Rechts, die bereit sind, die Ziele des Vereins ideell und finanziell zu unterstützen. Juristische Personen und Vereinigungen erwerben durch den Beitritt eine Mitgliedschaft mit nur einer Stimme.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird jeweils durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen in einfacher Mehrheit. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Die Mitgliedschaft im Verein endet:

a. mit dem Tod des Mitglieds

b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied

c. durch Ausschluss

d. bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung bzw. Konkursanmeldung

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder 2 Jahre keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat, kann auf Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats (ab Zugang) kann schriftlich beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens oder auf Rückerstattung ihrer Zuwendungen.

§ 7

Vereinsorgane

Die Organe d. Vereins sind d. Vorstand (§ 8), d. Mitgliederversammlung (§ 9) und d. Revisionskommission (§10).

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie drei weiteren gewählten Mitgliedern des Vereins. Eine Personalunion von stellvertretendem Vorsitzendem und Schatzmeister oder Schriftführer ist möglich.

Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister; jeweils

zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

2. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und vollzieht Vereinsbeschlüsse.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

4. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

5. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer.

6. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden während der Wahlperiode rückt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl berufen.

7. Zu Vorstandssitzungen ist spätestens drei Wochen vorher schriftlich einzuladen.

8. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

9. Über die Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

10. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.

11. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedoch muss ein Vorstandsmitglied Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister oder Schriftführer sein.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen zuvor durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Zahl der anwesenden Mitglieder.

2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Die Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Tätigkeit des Vereins in der abgelaufenen Zeit.
b. Die Entgegennahme des Kassenberichts und die Entlastung des Vorstands.
c. Die Wahl des Vorstands gemäß § 8, Abs. 4.
d. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
e. Die Beratung der Zwecke des Vereins gemäß § 2.
f. Satzungsänderungen und ggf. die Auflösung des Vereins
g. Satzungsänderungen, die aufgrund einer Auflage des Registergerichts erforderlich werden, können vom Vorstand allein beschlossen werden.
h. Beschlüsse zur Finanzordnung
i. Wahl der Revisionskommission
j. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds oder gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

3. Anträge an die Mitgliederversammlung, die dem Vorstand nicht mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden, können nur zugelassen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

4. Über die Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Satzungsänderung oder Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstands dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes anzeigen.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10

Revision und Kassenprüfung

1. Die Revisionskommission besteht aus zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und vom Vorstand unabhängig sind.

2. Es wird eine jährliche Revision durchgeführt.

3. Eine zusätzliche Kassenprüfung ist jährlich durch einen hauptamtlichen Schatzmeister der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten durchzuführen.

§ 11

Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden. Ein darauf gerichteter Antrag bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen je zur Hälfte an die Stadt Werder und das Advent-Wohlfahrtswerk e. V. (Landesverbände Berlin u. Brandenburg), die es ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Eine Rückzahlung der dem Verein zugeführten Beiträge oder sonstigen Zuwendungen erfolgt nicht.

§ 12

Salvatorische Klausel

Sollte sich eine Klausel dieser Satzung als unwirksam erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt und anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinne und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Satzung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und den allgemeinen Grundsätzen des Vereinsrechts entspricht.

§ 13

Schlussbestimmung

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Potsdam.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.10.2000 beschlossen.


Spendenkonto:

Förderverein Freundeskreis Wachtelburg e.V.
IBAN: DE11 1605 0000 3503 0088 87
BIC: WELADED1PMB